So könnte das neue Wohnzimmer nicht wieder als Loft an Dritte vermietet werden, müssten diese doch zum Betreten jeweils durch den privaten Bereich der Rekurrentin gehen. Diese Tatsache zeige auf, dass die Rekurrentin den dazu erworbenen Wohnraum langfristig einzig zu selbstgenutzen Wohnzwecken verwenden will. Zudem handle es sich bei der Wohnung um den Hauptwohnsitz der Rekurrentin. Die in Frage stehende Norm von § 207 Abs. 1 lit. g StG sei in erster Linie nach dem Wortlaut auszulegen. Der Erwerb durch die Rekurrentin erfülle den Wortlaut der in Frage stehenden Norm zweifellos.