Die Nutzung des Wohnraumes wie auch des angrenzenden Badezimmers erfolge ausschliesslich selbst. Dies zeige sich dadurch, dass die Rekurrentin noch in der Kaufurkunde den neuen Raum mit ihrer bisherigen Wohnung grundbuchlich zusammengelegt habe. Ebenso sei eine effektive räumliche Zusammenlegung erfolgt, welche bauliche Massnahmen notwendig gemacht habe; mithin läge unmittelbar seit Erwerb eine einzige Eigentumswohnung vor. Eine separate Nutzung des neu dazu erworbenen Wohnraumes sei nicht mehr möglich. So könnte das neue Wohnzimmer nicht wieder als Loft an Dritte vermietet werden, müssten diese doch zum Betreten jeweils durch den privaten Bereich der Rekurrentin gehen.