eventualiter wurde darin beantragt, die Verfügung des Kantonalen Steueramtes infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Steueramt zurückzuweisen. Zur Begründung liess die Rekurrentin im Wesentlichen ausführen, dass die gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG für die Befreiung von der Handänderungssteuer kumulativ geforderten Voraussetzungen des ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums sowie die dauernde Selbstnutzung in casu erfüllt seien. So habe die Rekurrentin einen Wohnraum erworben, den sie neu als Wohnzimmer benütze. Die Nutzung des Wohnraumes wie auch des angrenzenden Badezimmers erfolge ausschliesslich selbst.