StG abgewiesen werden. 2.1 X. (nachfolgend Rekurrentin) liess mit Datum vom 4. April 2015 gegen den Einspracheentscheid durch die zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreterin Rekurs erheben, mit dem Begehren, in Gutheissung des Rekurses die Verfügung des Kantonalen Steueramtes die Veranlagung die Handänderungssteuer im Umfange von CHF 6'820.00 betreffend aufzuheben und die bereits geleistete Zahlung gleichen Umfanges (inkl. Zins) zurückerstattet zu erhalten; eventualiter wurde darin beantragt, die Verfügung des Kantonalen Steueramtes infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Steueramt zurückzuweisen.