vielmehr bedeute dies, dass diesbezüglich jede Befreiung von der mit der Beurkundung anfallenden Handänderungssteuer ausgeschlossen ist, zumal der Erwerb just nicht zur Eigennutzung erfolgt sei. Die Einsprache von X. müsse demnach in restriktiver Auslegung der Steuerbefreiungsnorm für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG abgewiesen werden.