Ebenso wenig sei ein reduzierter Steuersatz vorgesehen für den Fall, dass zwar Wohneigentum gegeben wäre, jedoch keine Ersatzbeschaffung durch Begründung eines neuen Wohnsitzes vorläge. Ergänzend bliebe noch darauf hinzuweisen, dass der unmittelbare Verkauf eines Einstellhallenplatzes nach dem Erwerb einer Wohnung keine Reduktion des Abgabewertes bewirke; vielmehr bedeute dies, dass diesbezüglich jede Befreiung von der mit der Beurkundung anfallenden Handänderungssteuer ausgeschlossen ist, zumal der Erwerb just nicht zur Eigennutzung erfolgt sei.