so sei der Zukauf eines Eigenheimbesitzers von Mehrumschwung zwecks Ausbaus seiner Wohnstube als lediglich dem Wohnkomfort dienend eingestuft worden. Auch in diesem Fall sei es um eine Erweiterung des bestehenden Wohnraums am bisherigen Wohnsitz gegangen. Die solothurnische Praxis sehe - so das Steueramt weiter - keine teilweise Befreiung von der Handänderungssteuer vor, beispielsweise bei fehlender Ausschliesslichkeit der Selbstbewohnung. Ebenso wenig sei ein reduzierter Steuersatz vorgesehen für den Fall, dass zwar Wohneigentum gegeben wäre, jedoch keine Ersatzbeschaffung durch Begründung eines neuen Wohnsitzes vorläge.