Erweiterung) sei für die Wohnsitznahme jedoch nicht erforderlich, zumal sich am bestehenden Hauptsteuerdomizil nichts ändere. Konkret müsse der Hinzukauf der (weiteren) Loftwohnung zur bestehenden 4,5-Zimmer-Wohnung durch X. lediglich als Steigerung des Wohnkomfortes beurteilt werden, was aber nicht zu einer Steuerbefreiung führen könne. Daran ändere die Vereinigung der beiden Stockwerkeinheiten nichts. Bei einem vergleichbaren Sachverhalt im Kanton Solothurn sei ähnlich argumentiert worden; so sei der Zukauf eines Eigenheimbesitzers von Mehrumschwung zwecks Ausbaus seiner Wohnstube als lediglich dem Wohnkomfort dienend eingestuft worden.