Ausnahmen seien - beispielsweise aus beruflichen oder familiären Gründen - denkbar. Auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt führt das Steueramt aus, dass die Zusammenlegung von Stockwerkeinheiten anlässlich des Kaufs einer (angrenzenden) Stockwerkeinheit als Ergänzung - und nicht als Ersatz - der bisherigen (angestammten) Wohnung am bisherigen Wohnsitz zu betrachten sei. Eine solche Ergänzung müsse wie der Zukauf von weiterem Umschwung zum bereits bewohnten Einfamilienhaus bewertet werden. Ein solcher Erwerb bzw. eine solche Ergänzung (resp. Erweiterung) sei für die Wohnsitznahme jedoch nicht erforderlich, zumal sich am bestehenden Hauptsteuerdomizil nichts ändere.