Damit beschränke sich die Steuerbefreiung zwingend auf den Erwerb der Wohnliegenschaft am Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil). Befreit sei auch der Erwerb des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung am bisherigen Wohnsitz, die der Käufer bis zum Erwerb gemietet habe. Die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit verlange zusätzlich, dass die eigene Wohnung nicht bloss vorübergehend selbst bewohnt würde. Dieses Erfordernis werde in der Regel erfüllt sein, wenn die Selbstnutzung mindestens ein Jahr gedauert habe; Ausnahmen seien - beispielsweise aus beruflichen oder familiären Gründen - denkbar.