Führten indessen Familienangehörige in der gleichen Liegenschaft in einer weiteren Wohnung einen eigenen Haushalt, sei von einem Mehrfamilienhaus auszugehen. Beim Erwerb von Mit- oder Gesamteigentum seien diejenigen Mit- oder Gesamteigentümer von der Steuer befreit, welche die Voraussetzungen der ausschliesslichen Selbstnutzung erfüllten. Das Erfordernis der dauernden Selbstnutzung sei dann nicht erfüllt, wenn der Erwerber die Liegenschaft nur zeitweise selbst bewohne; dies sei insbesondere bei Ferienwohnungen und Wochenendhäusern anzunehmen. Damit beschränke sich die Steuerbefreiung zwingend auf den Erwerb der Wohnliegenschaft am Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil).