Weiter werde vorausgesetzt, dass die Erwerber die ganze Liegenschaft ausschliesslich selbst bewohnten. Dies sei nicht der Fall bei einem Mehrfamilienhaus, wenn der Erwerber zwar selbst in einer von mehreren Wohnungen lebe, die übrigen aber vermietet oder sie Familienangehörigen oder Dritten unentgeltlich zum Gebrauch überlasse. Nicht notwendig sei, dass der neue Eigentümer die Liegenschaft alleine bewohne. Die Steuerbefreiung sei zu gewähren, wenn er mit seinen Familienangehörigen im gleichen Haushalt zusammen lebe. Führten indessen Familienangehörige in der gleichen Liegenschaft in einer weiteren Wohnung einen eigenen Haushalt, sei von einem Mehrfamilienhaus auszugehen.