Darunter seien in erster Linie das Einfamilienhaus und die Eigentumswohnung zu verstehen, aber auch Bauland, das der oder die Erwerber anschliessend für eigene Wohnzwecke überbauen würden. Der Begriff des Wohneigentums umfasse auch die üblicherweise zum Einfamilienhaus oder zur Eigentumswohnung gehörenden Nebengebäude oder Nebenräume, auch wenn es sich um eigenständige Grundstücke handle. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei jedoch, dass sie zusammen mit der Wohnung bzw. dem Wohnhaus erworben würden. Weiter werde vorausgesetzt, dass die Erwerber die ganze Liegenschaft ausschliesslich selbst bewohnten.