StG (Steuergesetz, BGS 614.11), wonach die Befreiung von der Handänderungssteuer zu gewähren sei, wenn der oder die Erwerber das Grundstück - kumulativ - dauernd sowie ausschliesslich selbst als Wohneigentum nutzen würden. So läge Wohneigentum dann vor, wenn die Liegenschaft dem neuen Eigentümer oder den neuen Eigentümern zu Wohnzwecken diene. Darunter seien in erster Linie das Einfamilienhaus und die Eigentumswohnung zu verstehen, aber auch Bauland, das der oder die Erwerber anschliessend für eigene Wohnzwecke überbauen würden.