gleichzeitig die Hoffnung äussernd, das Geld bei aus ihrer Sicht positivem Verfahrensverlauf wieder zurück zu erhalten. 1.4 Mit Einspracheentscheid (Verfügung) vom 3. März 2015 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab. Zur Begründung verwies das Steueramt auf die seit dem 1. Januar 2011 geltende gesetzliche Bestimmung von § 207 Abs. 1 lit. g StG (Steuergesetz, BGS 614.11), wonach die Befreiung von der Handänderungssteuer zu gewähren sei, wenn der oder die Erwerber das Grundstück - kumulativ - dauernd sowie ausschliesslich selbst als Wohneigentum nutzen würden.