Gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer erhob die Käuferin mit Schreiben vom 7. August 2014 Einsprache mit dem Begehren, die Handänderungssteuer aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, dass die von ihr am 23. Juni 2014 gekaufte Stockwerkeinheit (1-Zimmer-Dachwohnung) gleichentags mit der ihr bereits gehörenden Eigentumswohnung grundbuchtechnisch vereint bzw. zusammengeschlossen worden sei; das Zimmer im Dachgeschoss wolle sie als Wohnzimmer nutzen. Zudem gab X. in ihrer Einsprache die Bestätigung ab, dass die komplettierte Wohnung ausschliesslich von ihr selbst bewohnt werde.