Mit Kaufvertrag Nr. 001 vom … 2014 erwarb X. das Grundstück GB A. Nr. 0001 von der Y. GmbH zu einem Preis von CHF 310'000.00. In der gleichen Urkunde liess sie grundbuchlich die Stockwerkeinheit dieser Wohnung im 5. OG (Loftwohnung; 59/1000) mit der Stockwerkeinheit von GB A. Nr. 0002 (71/1000; Eigentumswohnung im 4. OG) vereinigen; die im 4. OG gelegene Wohnung hatte X. bereits im Jahre 2012 erworben. Gemäss Kaufvertrag Nr. 001 ist nach der Vereinigung der beiden Grundstücke von folgenden Raumeinheiten auszugehen: 4. OG: Wohnzimmer, Zimmer 1-4, Küche, Badzimmer, Waschraum, Entrée, Korridor; 5. OG: Einraumwohnung, Küche, Badzimmer, Treppenhaus.