{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-1_2015-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132869&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f52d2fc2d4712434f70ba7f6b1b3a59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:55", "Checksum": "44e1a2dda0c25fd90d45ec7a10045db6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n2.2 Juristische Entscheide unterscheiden sich von politischen im Wesentlichen durch die Begründung. Es ist darzutun, aus welchen Gründen das konkrete Ergebnis anderen Ergebnissen bzw. Entscheiden vorzuziehen ist. Die Begründung soll dem Betroffenen aufzeigen, dass sich die urteilende Instanz mit seiner Eingabe sorgfältig und seriös auseinandergesetzt hat und ihn von der Legitimität des Entscheids auch dann überzeugen, wenn seine Interessen nicht in allen Teilen gewahrt wurden. Die Begründungspflicht von Entscheiden stellt sicher, \"que le justiciable puisse les comprendre\" (BGE in EuGRZ 1977, S. 108). Dies bedeutet aber nicht, dass die Begründungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör bereits dadurch verletzt sind, dass sich die urteilende Instanz nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die urteilende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Behörde braucht bloss kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess. Als verfassungsrechtliches Minimum ist keine hohe Begründungsdichte garantiert. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (statt vieler: BGE 117 Ib 86, 112 Ia 110; bernhard ehrenzeller et al., Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich 2008, Rz. 27 zu Art. 29 BV).\n2.3 Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid auf rund 2,5 Seiten dargetan und die Gründe für ihren Entscheid genannt; dies genügt. Insbesondere hat sie sich zu den vorliegend interessierenden Kriterien des ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums und der dauernden Selbstnutzung von Wohneigentum geäussert. Auch hat sie auf den konkret zu beurteilenden Fall - formal nachvollziehbar - begründet dargelegt, wieso sie - die Vorinstanz - die Befreiung von der Handänderungssteuer negiert. Es mag zutreffen, dass - wie die Rekurrentin moniert - die Vorinstanz die Hinweise und Andeutungen auf die \"Solothurnische Praxis\" sowie die \"Praxis anderer Kantone zu ähnlichen Steuerverhalten\" präziser, d.h. mit Verweisen auf konkrete Entscheide, in ihrer Entscheidbegründung hätte einfliessen lassen müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Rekurrentin im Einspracheentscheid die zum konkreten Ergebnis führenden Gründe hinreichend, jedenfalls rechtsgenüglich, erläutert worden sind. Der Vorhalt der Rekurrentin, vorliegend sei infolge mangels genügender Begründung ihr rechtliches Gehör verletzt worden, stösst deshalb ins Leere.\nDer Vollständigkeit halber sei noch aufgezeigt, dass nach der Praxis des Bundesgerichts eine allfällige Gehörsverletzung geheilt werden kann. Die ist hier der Fall, zumal nur noch eine Rechtsfrage, nämlich der zeitverschobene Zukauf einer Wohnung zu einer bestehenden Wohnung aus handänderungssteuerlicher Sicht, strittig ist und das Kantonale Steuergericht diesbezüglich über volle Kognition verfügt (vgl. zum Ganzen bernhard ehrenzeller et al., a.a.O., Rz. 32 f. zu Art. 29 BV).\n3.1 Das Kantonale Steuergericht (KSG) hat somit nachfolgend zu prüfen, ob die durch beide Parteien angerufene Gesetzesbestimmung (§ 207 Abs. 1 lit. g StG) nur den Erwerb von Wohneigentum steuerlich privilegiert, nicht jedoch dessen spätere Erweiterung. Unbestrittenermassen beantwortet die angerufene gesetzliche Regelung die hier zu beurteilende Frage nicht; die Norm erweist sich als unvollständig bzw. lückenhaft. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine echte Lücke handelt: \"Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält\" (u. häfelin/g. müller/f. uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 237). Dabei ist nicht durchwegs klar, ob sich dem Gesetz durch Auslegung eine Anordnung entnehmen lässt, oder ob eine Lücke vorliegt. Denn bei Auslegung und Lückenfüllung handelt es sich um zwei ineinander übergehende Formen richterlicher Rechtsfindung, wobei die Methode der Auslegung versucht, den im Gesetz bereits enthaltenen Sinn zu ermitteln, während die Lückenfüllung eine Ergänzung des Gesetzes darstellt (zum Ganzen: häfelin/müller/uhlmann, a.a.O., Rz. 236).\n3.2 § 207 Abs. 1 lit. g StG trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Der Gesetzesartikel ist das Er-gebnis der durch das Solothurner Stimmvolk angenommenen Initiative \"Willkommen im Kanton Solothurn - Ja zur steuerfreien Handänderung von selbst bewohntem Wohneigentum\". Das KSG hat seit dem Inkrafttreten dieser Norm schon etliche Male Urteile darüber fällen müssen, inwieweit die dem Gericht unterbreiteten Sachverhalte (d.h. Handänderungen an Wohneigentum) als steuerbefreit haben eingestuft werden können. Die Urteile betrafen in ihrer grossen Mehrheit allerdings Fälle, wo die Ausschliesslichkeit der Selbstnutzung des neu erworbenen Wohneigentums im Streite lag. Das KSG hat sich aber bislang noch nie dazu äussern müssen, inwieweit die - zeitlich verzögerte - Erweiterung des bestehenden Wohnraums bzw. Wohneigentums am bisherigen und bestehend bleibenden Hauptsteuerdomizil der Handänderungssteuer unterliegt oder nicht.\nImmerhin hat sich das KSG bei seiner bisher ergangenen Rechtsprechung zu Art. § 207 Abs. 1 lit g StG - in Auslegung der Norm - mit Verweis auf die Lehre wie folgt geäussert (KSGE 2012, Nr. 13, E. 5):"}