{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-1_2015-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132869&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f52d2fc2d4712434f70ba7f6b1b3a59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:55", "Checksum": "44e1a2dda0c25fd90d45ec7a10045db6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n- Strittig sei vorliegend der Begriff des Wohneigentums, wobei gemäss Ansicht der Rekurrentin die Vergrösserung des bestehenden Wohneigentums durch den späteren Zukauf einer angrenzenden 1-Zimmerwohnung eine erneute Befreiung von der Handänderungssteuer gestützt auf § 207 Abs. 1 lit. g StG zeitige. Dies sei aber just nicht möglich, weil die gesetzliche Vorgabe nur den Erwerb von Wohneigentum steuerlich privilegiere, nicht jedoch dessen spätere Erweiterung. Die vorinstanzliche Auffassung werde durch die Entstehungsgeschichte der Norm gedeckt. So habe das Initiativkomitee beabsichtigt, Zuzüger steuerlich zu entlasten und dadurch die Attraktivität Solothurns als Wohnkanton zu steigern. Die Volksinitiative habe denn auch den Titel „Willkommen in Solothurn [...]“ getragen; dass die Steuerbefreiung im Endeffekt auch bereits im Kanton wohnhafte Personen habe profitieren lassen, sei eine (gewollte) Begleiterscheinung gewesen, die allerdings nichts an der Ausrichtung ändern würde, nur den Erwerb von Wohneigentum steuerlich bevorzugt zu behandeln.\n- Für die Steuerbefreiung sei letztlich ausschlaggebend, dass der bestehende Wohnsitz (und damit das Hauptsteuerdomizil) aufgegeben und an einem anderen Ort ein neuer Wohnsitz und ein neues Hauptsteuerdomizil begründet würde. Es müsse also ein Wechsel stattfinden. Dabei spiele es keine Rolle, wie weit entfernt voneinander die beiden Wohnsitze lägen. Sie könnten durchaus - wie die Rekurrentin selbst als illustratives Beispiel vorbringe - im gleichen Gebäude liegen. Warum es willkürlich sein solle, den Wohnungswechsel in derselben Liegenschaft von der Handänderungssteuer zu befreien, nicht jedoch den Zukauf und die Vereinigung zweier bestehender Wohnungen am gleichen Ort, sei nicht ersichtlich. Schon aus pragmatischen Gründen werde ein Wohnungseigentümer nicht zusätzliche Wohnfläche erwerben und umbauen lassen, sondern direkt in eine grössere Wohnung in derselben Liegenschaft umziehen.\n- Der Verweis der Rekurrentin auf den in der Steuerpraxis 2013 (Nr. 4, Ziff. 2.2.1) ge-schilderten Fall, wonach ein selbstbewohnender Miteigentümer den Anteil eines anderen (ausscheidenden) Miteigentümers handänderungssteuerfrei erwerben könne, sei unbehelflich. Die darin erwähnte Konstellation beträfe ein Einfamilienhaus bzw. eine entsprechende Eigentumswohnung. Diese Wohneinheit stehe nicht im Alleineigentum einer Person, sondern im Miteigentum mehrerer Personen, die die Räumlichkeiten zusammen als Wohneigentum nutzten. Verkaufe nun ein Miteigentümer seinen Anteil einem anderen Miteigentümer, der dort wohnen bleibe, erwerbe dieser nicht etwa ein zusätzliches Grundstück oder zusätzliche Wohnfläche, sondern lediglich die abgetretene (verkaufte) Miteigentumsquote des anderen am ganzen Grundstück. Dabei handle es sich nicht um eine physische Quote oder Aufteilung, sondern um einen ideellen Bruchteil an der Sache. Jeder Miteigentümer könne selbständig über das Eigentumsrecht an seiner ideellen Quote verfügen. An der Sache selbst dagegen bestünde ein Gesamtrecht, an dem die Miteigentümer nur gemeinsam und nicht individuell zuständig seien.\n- Die Rekurrentin gehe richtigerweise davon aus, dass der nachträgliche Erwerb von Nebenräumen (Hobbyräume, Einstellhallenplätze etc.) oder Umschwung (für Tierhaltung oder Gartenbau) der Handänderungssteuer unterliege; daraus den Umkehrschluss zu ziehen, der nachträgliche Erwerb von Wohnraum sei steuerbefreit, sei aber falsch. Es sei weder beabsichtigt noch möglich, in der Steuerpraxis sämtliche erdenklichen Konstellationen festzuhalten. Ebenso wenig könne aus dem blossen Nichterwähnen des nachträglichen Erwerbs die Besteuerung oder Steuerfreiheit geschlossen werden.\n- Die Rüge der Rekurrentin, der Einspracheentscheid vom 3. März 2015 sei nur ungenü-gend begründet und verletze somit das rechtliche Gehör, müsse zurückgewiesen werden. So müssten Einspracheentscheide begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Die Begründung müsse kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich sei aber, dass sich der Entscheid mit allen Vorbringen der Rekurrentin auseinandersetze und diese im Einzelnen widerlege. Es genüge vielmehr, wenn ersichtlich sei, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen habe. Der angefochtene Entscheid genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht. Es sei insbesondere versucht worden aufzuzeigen, dass schon beim nachträglichen Erwerb blosser Nebenräume oder von Umschwung keine Steuerbefreiung mehr möglich sei. Umso mehr müsse diese Schlussfolgerung beim nachträglichen Erwerb von zusätzlichem Wohnraum gelten. Im Übrigen sei die Steuerpraxis des Kantons Solothurn im Internet einsehbar.\n2.3 Auf die Replik der Rekurrentin vom 26. Mai 2015 wird - soweit noch erforderlich - in den Erwägungen einzugehen sein.\nAus den Erwägungen:\n2.1 Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit dem durch die Rekurrentin vorgetragenen Einwand verhält, das Kantonale Steueramt habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem dieses seinen (Einsprache-)Entscheid ohne die notwendige Begründungspflicht eröffnet habe. Der Vorhalt der rekurrierenden Partei wird insbesondere damit begründet, die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidbegründung im Wesentlichen einfach darauf hingewiesen, in einem anderen Fall sei ähnlich argumentiert worden. Die Umstände des (anderen) Falles und die (ablehnenden) Gründe seien jedenfalls viel zu wenig dargelegt worden, um sich damit auseinander setzen zu können. Auch die durch die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung vorgebrachte Einsicht in die Praxis anderer Kantone werde nicht näher dargelegt, was letztlich eben den rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genüge und somit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führe."}