{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-1_2015-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132869&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f52d2fc2d4712434f70ba7f6b1b3a59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:55", "Checksum": "44e1a2dda0c25fd90d45ec7a10045db6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nDie solothurnische Praxis, wonach zusätzlich erworbene Grundstücke wie beispielsweise Hobbyräume oder Einstellhallenplätze der Steuerpflicht unterlägen (wenn sie nachträglich erworben würden), möge Sinn machen, handle es sich doch dabei nicht um effektive Wohnräume. Eine restriktive Anwendung der Bestimmung von § 207 Abs. 1 lit. g StG führe hier also nicht zu einer Auslegung entgegen dem Wortsinn, werden diese Nebengebäude bzw. Nebenräume doch nicht zur direkten Wohnnutzung erworben, sondern stellten einen Nebeneffekt der Wohnnutzung dar.\nErst recht nicht vergleichbar erscheine der vorliegend in Frage stehende Sachverhalt mit dem vom Steueramt herangezogenen Beispiel des Zukaufs von Land zwecks hobby-mässiger Tierhaltung oder Gartenbau. Hier scheine in der Tat der Zweck der ausschliesslichen Wohnnutzung nicht mehr im Vordergrund zu stehen, weshalb es sich rechtfertige, die in § 207 Abs. 1 lit. g StG vorgesehene Steuerbefreiung auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.\nDie vorgenannten Konstellationen - so die Rekurrentin weiter - könnten auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, zumal doch ein bereits bestehender Wohnraum erworben worden sei. Da das Steueramt in seinen Ausführungen nur die vorgenannten Kategorien unterscheide, könne e contrario davon ausgegangen werden, dass keine solothurnische Praxis bezüglich Zukauf von Wohnräumen bestehe.\nWenn das Steueramt in seiner Einsprachebegründung einfach darauf hinweise, in einem anderen Fall sei ähnlich argumentiert worden, so genüge dies der Begründungspflicht nicht. Keinesfalls könne dieses Argument als Grundlage für einen Einspracheentscheid dienen. Die Umstände des Falls sowie die zum Entscheid führenden Gründe seien zu wenig dargelegt worden. Zudem sei nicht belegt, auf welcher Verfahrensstufe ein solcher Entscheid gefällt worden sei. Auch die durch das Steueramt vorgebrachte Einsicht in die Praxis anderer Kantone sei nicht näher dargelegt worden. Weder erfahre man, mit der Praxis welcher Kantone verglichen worden sei, noch worin diese Praxis bestehe. Dies genüge den rechtlichen Anforderungen an eine Begründung nicht, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Komme hinzu, dass die Handänderungssteuer in der Hoheit der Kantone läge, von Kanton zu Kanton unterschiedliche Regelungen bestünden, weshalb bei der Heranziehung der Praxis anderer Kantone Vorsicht geboten sei.\nIm vorliegend zu beurteilenden Fall sei ein Erwerb reinen Wohnraums erfolgt, der nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, aber auch nach dessen Sinn zur Förderung des Erwerbs selbstbewohnten Wohneigentums als steuerbefreiter Tatbestand zu gelten habe. So sei ja ein selbstbewohnender Miteigentümer, der den Anteil eines anderen zukaufe, ebenfalls steuerbefreit. Zudem verweist die Rekurrentin auf die Konstellation, wo eine in einer 4,5-Zimmer-Wohnung wohnhafte Familie mit unerwartetem Kindernachwuchs die angrenzende 2-Zimmer-Wohnung gemäss Sichtweise des Steueramtes nicht handänderungssteuerfrei erwerben könnte, wohl aber die sich im gleichen Haus befindende 6-Zimmer-Attika-Wohnung (bei gleichzeitigem Verkauf der bisherigen 4,5-Zimmer-Wohnung). Dies könne nicht dem Sinn der Initiative und der Gesetzesbestimmung entsprechen.\nWas den Verkauf des Nutzungsrechtes an einem der Einstellhallenplätze beträfe, so sei der Zusammenhang durch die Rekurrentin verkannt worden. Korrekt sei, dass der Abgabewert durch die Weitergabe des überzähligen Parkplatzes nicht reduziert werde.\nDie mangelnde Selbstnutzung eines über die Nutzungs- und Verwaltungsordnung zuge-ordneten Parkplatzes hindere aber nicht die Befreiung von der Handänderungssteuer. Bei der erforderlichen dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung gehe es um die Wohnräume und nicht um die über eine Nutzungs- oder Verwaltungsordnung zugeordneten Nebenräume oder Parkplätze.\nZusammengefasst könne festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall nach dem klaren Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck von § 207 Abs. 1 lit. g StG eine Steuerbefreiung zu gewähren sei, da die Rekurrentin reinen Wohnraum erworben habe und diesen künftig ausschliesslich, dauernd und selbst benutze. Sollte das angerufene Gericht anderer Auffassung sein, so wäre die angefochtene Verfügung zumindest unter dem Aspekt der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Steueramt zurückzuweisen.\nIm Übrigen sei - auch im Falle des prozessualen Unterliegens - von Kostenfolgen abzusehen. So habe die Rekurrentin die Einsprache als Laie und ohne rechtliche Unterstützung eingereicht, zumal sie gestützt auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmung davon ausging, im Recht zu sein. Zudem sei bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen, dass die Entscheidbegründung des Steueramtes die Begründungspflicht verletzt habe und weder eine klare gesetzliche Grundlage noch einen höchstrichterlichen Entscheid zum Prozessthema habe aufzeigen können. So müsse - aus Sicht der Rekurrentin - auch im Unterliegungsfalle eine angemessene Parteientschädigung gesprochen werden, zumal die im vorliegenden Verfahren der gerichtlichen Klärung zugewiesene Frage auch im Interesse der Steuerbehörde sei.\n2.2 Mit schriftlicher Eingabe vom 30. April 2015 liess sich das Steueramt (Vorinstanz) zum Rekurs vernehmen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt:"}