{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-1_2015-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132869&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f52d2fc2d4712434f70ba7f6b1b3a59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:55", "Checksum": "44e1a2dda0c25fd90d45ec7a10045db6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nAuf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt führt das Steueramt aus, dass die Zusammenlegung von Stockwerkeinheiten anlässlich des Kaufs einer (angrenzenden) Stockwerkeinheit als Ergänzung - und nicht als Ersatz - der bisherigen (angestammten) Wohnung am bisherigen Wohnsitz zu betrachten sei. Eine solche Ergänzung müsse wie der Zukauf von weiterem Umschwung zum bereits bewohnten Einfamilienhaus bewertet werden. Ein solcher Erwerb bzw. eine solche Ergänzung (resp. Erweiterung) sei für die Wohnsitznahme jedoch nicht erforderlich, zumal sich am bestehenden Hauptsteuerdomizil nichts ändere. Konkret müsse der Hinzukauf der (weiteren) Loftwohnung zur bestehenden 4,5-Zimmer-Wohnung durch X. lediglich als Steigerung des Wohnkomfortes beurteilt werden, was aber nicht zu einer Steuerbefreiung führen könne. Daran ändere die Vereinigung der beiden Stockwerkeinheiten nichts. Bei einem vergleichbaren Sachverhalt im Kanton Solothurn sei ähnlich argumentiert worden; so sei der Zukauf eines Eigenheimbesitzers von Mehrumschwung zwecks Ausbaus seiner Wohnstube als lediglich dem Wohnkomfort dienend eingestuft worden. Auch in diesem Fall sei es um eine Erweiterung des bestehenden Wohnraums am bisherigen Wohnsitz gegangen.\nDie solothurnische Praxis sehe - so das Steueramt weiter - keine teilweise Befreiung von der Handänderungssteuer vor, beispielsweise bei fehlender Ausschliesslichkeit der Selbstbewohnung. Ebenso wenig sei ein reduzierter Steuersatz vorgesehen für den Fall, dass zwar Wohneigentum gegeben wäre, jedoch keine Ersatzbeschaffung durch Begründung eines neuen Wohnsitzes vorläge. Ergänzend bliebe noch darauf hinzuweisen, dass der unmittelbare Verkauf eines Einstellhallenplatzes nach dem Erwerb einer Wohnung keine Reduktion des Abgabewertes bewirke; vielmehr bedeute dies, dass diesbezüglich jede Befreiung von der mit der Beurkundung anfallenden Handänderungssteuer ausgeschlossen ist, zumal der Erwerb just nicht zur Eigennutzung erfolgt sei. Die Einsprache von X. müsse demnach in restriktiver Auslegung der Steuerbefreiungsnorm für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG abgewiesen werden.\n2.1 X. (nachfolgend Rekurrentin) liess mit Datum vom 4. April 2015 gegen den Einspracheentscheid durch die zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreterin Rekurs erheben, mit dem Begehren, in Gutheissung des Rekurses die Verfügung des Kantonalen Steueramtes die Veranlagung die Handänderungssteuer im Umfange von CHF 6'820.00 betreffend aufzuheben und die bereits geleistete Zahlung gleichen Umfanges (inkl. Zins) zurückerstattet zu erhalten; eventualiter wurde darin beantragt, die Verfügung des Kantonalen Steueramtes infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Steueramt zurückzuweisen.\nZur Begründung liess die Rekurrentin im Wesentlichen ausführen, dass die gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG für die Befreiung von der Handänderungssteuer kumulativ geforderten Voraussetzungen des ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums sowie die dauernde Selbstnutzung in casu erfüllt seien. So habe die Rekurrentin einen Wohnraum erworben, den sie neu als Wohnzimmer benütze. Die Nutzung des Wohnraumes wie auch des angrenzenden Badezimmers erfolge ausschliesslich selbst. Dies zeige sich dadurch, dass die Rekurrentin noch in der Kaufurkunde den neuen Raum mit ihrer bisherigen Wohnung grundbuchlich zusammengelegt habe. Ebenso sei eine effektive räumliche Zusammenlegung erfolgt, welche bauliche Massnahmen notwendig gemacht habe; mithin läge unmittelbar seit Erwerb eine einzige Eigentumswohnung vor. Eine separate Nutzung des neu dazu erworbenen Wohnraumes sei nicht mehr möglich. So könnte das neue Wohnzimmer nicht wieder als Loft an Dritte vermietet werden, müssten diese doch zum Betreten jeweils durch den privaten Bereich der Rekurrentin gehen. Diese Tatsache zeige auf, dass die Rekurrentin den dazu erworbenen Wohnraum langfristig einzig zu selbstgenutzen Wohnzwecken verwenden will. Zudem handle es sich bei der Wohnung um den Hauptwohnsitz der Rekurrentin.\nDie in Frage stehende Norm von § 207 Abs. 1 lit. g StG sei in erster Linie nach dem Wortlaut auszulegen. Der Erwerb durch die Rekurrentin erfülle den Wortlaut der in Frage stehenden Norm zweifellos. Wenn man im Weiteren nach Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung frage, so ergäbe sich, dass mit der Bestimmung die Förderung des Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum erreicht werden sollte.\nWas nun die Ausführungen des Steueramtes anbelange, so sei festzuhalten, dass nach herrschender Lehre und gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV auch im streitigen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör bestehe. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leite das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen. Ein Betroffener müsse durch die Begründung in einer Verfügung in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen.\nVorliegend bezöge sich das Steueramt in seiner Beurteilung auf eine konstante solo-thurnische Praxis und unterscheide dabei den Erwerb von Nebengebäuden oder Neben-räumen sowie zusätzlichen Landerwerb; folglich Kategorien, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht deckungsgleich seien."}