{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-1_2015-11-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132869&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f52d2fc2d4712434f70ba7f6b1b3a59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:55", "Checksum": "44e1a2dda0c25fd90d45ec7a10045db6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 09.11.2015 SGNEB.2015.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2015 Nr. 15\nStG § 207 Abs. 1 lit. g. Handänderungssteuer, steuerfreie Handänderungen, rechtliches Gehör.\n1. Sind im Einspracheentscheid die zum konkreten Ergebnis führenden Gründe hinreichend erläutert worden, ist das rechtliche Gehör nicht verletzt.\n2. In Auslegung des Gesetzes bzw. durch Lückenfüllung ist der zeitverschobene Zukauf einer Wohnung zu einer bestehenden Wohnung unter Zusammenlegung beider Wohnungen als Erweiterung des Wohneigentums ein von der Handänderungssteuer befreiter Vorgang.\nSachverhalt:\n1.1 Mit Kaufvertrag Nr. 001 vom … 2014 erwarb X. das Grundstück GB A. Nr. 0001 von der Y. GmbH zu einem Preis von CHF 310'000.00. In der gleichen Urkunde liess sie grundbuchlich die Stockwerkeinheit dieser Wohnung im 5. OG (Loftwohnung; 59/1000) mit der Stockwerkeinheit von GB A. Nr. 0002 (71/1000; Eigentumswohnung im 4. OG) vereinigen; die im 4. OG gelegene Wohnung hatte X. bereits im Jahre 2012 erworben. Gemäss Kaufvertrag Nr. 001 ist nach der Vereinigung der beiden Grundstücke von folgenden Raumeinheiten auszugehen: 4. OG: Wohnzimmer, Zimmer 1-4, Küche, Badzimmer, Waschraum, Entrée, Korridor; 5. OG: Einraumwohnung, Küche, Badzimmer, Treppenhaus.\n1.2 Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. … vom 25. Juli 2014 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD der Käuferin X. die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffneten ihr die Veranlagung für die Handänderungssteuer von CHF 6'820.00, berechnet zum Satz von 2,2% von einem Abgabewert von CHF 310'000.00.\n1.3 Gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer erhob die Käuferin mit Schreiben vom 7. August 2014 Einsprache mit dem Begehren, die Handänderungssteuer aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, dass die von ihr am 23. Juni 2014 gekaufte Stockwerkeinheit (1-Zimmer-Dachwohnung) gleichentags mit der ihr bereits gehörenden Eigentumswohnung grundbuchtechnisch vereint bzw. zusammengeschlossen worden sei; das Zimmer im Dachgeschoss wolle sie als Wohnzimmer nutzen. Zudem gab X. in ihrer Einsprache die Bestätigung ab, dass die komplettierte Wohnung ausschliesslich von ihr selbst bewohnt werde. In Ergänzung zur Einsprache vom 7. August 2014 liess X. das Kantonale Steueramt mit Schreiben vom 19. August 2014 wissen, dass sie den durch die Zusammenlegung der beiden Stockwerkeinheiten für sie überflüssigen (zweiten) Parkplatz in der Einstellhalle einem Stockwerkeigentümer in der gleichen Liegenschaft zu einem Preis von CHF 21'000.00 verkauft habe, was den Kaufpreis ihrer Wohnung (entsprechend) auf CHF 289'000.00 reduziere. Zudem informierte sie das Steueramt im gleichen Schreiben darüber, dass sie - bedingt durch den für sie ungünstig lautenden Inhalt des steueramtlichen Bestätigungsschreibens zur Einsprache - die gesamte geforderte Steuersumme fristgerecht überweisen werde, gleichzeitig die Hoffnung äussernd, das Geld bei aus ihrer Sicht positivem Verfahrensverlauf wieder zurück zu erhalten.\n1.4 Mit Einspracheentscheid (Verfügung) vom 3. März 2015 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab. Zur Begründung verwies das Steueramt auf die seit dem 1. Januar 2011 geltende gesetzliche Bestimmung von § 207 Abs. 1 lit. g StG (Steuergesetz, BGS 614.11), wonach die Befreiung von der Handänderungssteuer zu gewähren sei, wenn der oder die Erwerber das Grundstück - kumulativ - dauernd sowie ausschliesslich selbst als Wohneigentum nutzen würden. So läge Wohneigentum dann vor, wenn die Liegenschaft dem neuen Eigentümer oder den neuen Eigentümern zu Wohnzwecken diene. Darunter seien in erster Linie das Einfamilienhaus und die Eigentumswohnung zu verstehen, aber auch Bauland, das der oder die Erwerber anschliessend für eigene Wohnzwecke überbauen würden. Der Begriff des Wohneigentums umfasse auch die üblicherweise zum Einfamilienhaus oder zur Eigentumswohnung gehörenden Nebengebäude oder Nebenräume, auch wenn es sich um eigenständige Grundstücke handle. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei jedoch, dass sie zusammen mit der Wohnung bzw. dem Wohnhaus erworben würden. Weiter werde vorausgesetzt, dass die Erwerber die ganze Liegenschaft ausschliesslich selbst bewohnten. Dies sei nicht der Fall bei einem Mehrfamilienhaus, wenn der Erwerber zwar selbst in einer von mehreren Wohnungen lebe, die übrigen aber vermietet oder sie Familienangehörigen oder Dritten unentgeltlich zum Gebrauch überlasse. Nicht notwendig sei, dass der neue Eigentümer die Liegenschaft alleine bewohne. Die Steuerbefreiung sei zu gewähren, wenn er mit seinen Familienangehörigen im gleichen Haushalt zusammen lebe. Führten indessen Familienangehörige in der gleichen Liegenschaft in einer weiteren Wohnung einen eigenen Haushalt, sei von einem Mehrfamilienhaus auszugehen. Beim Erwerb von Mit- oder Gesamteigentum seien diejenigen Mit- oder Gesamteigentümer von der Steuer befreit, welche die Voraussetzungen der ausschliesslichen Selbstnutzung erfüllten.\nDas Erfordernis der dauernden Selbstnutzung sei dann nicht erfüllt, wenn der Erwerber die Liegenschaft nur zeitweise selbst bewohne; dies sei insbesondere bei Ferienwohnungen und Wochenendhäusern anzunehmen. Damit beschränke sich die Steuerbefreiung zwingend auf den Erwerb der Wohnliegenschaft am Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil). Befreit sei auch der Erwerb des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung am bisherigen Wohnsitz, die der Käufer bis zum Erwerb gemietet habe. Die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit verlange zusätzlich, dass die eigene Wohnung nicht bloss vorübergehend selbst bewohnt würde. Dieses Erfordernis werde in der Regel erfüllt sein, wenn die Selbstnutzung mindestens ein Jahr gedauert habe; Ausnahmen seien - beispielsweise aus beruflichen oder familiären Gründen - denkbar."}