ganz offensichtlich werde diese heute allseits anerkannte Lebensform bewusst benachteiligt (S. 13 f. und S. 15 Rekurs). Die Voraussetzungen eines Verstosses gegen Art. 8 Abs. 2 BV sind hier nicht gegeben. Die zur Diskussion stehende Benachteiligung bewirkt keine „Herabwürdigung oder Ausgrenzung“ (vgl. dazu E. 3.5) der betroffenen Konkubinatspartner, es kann nicht davon gesprochen werden, durch die Steuerbelastung erfolge ein „Ausschluss“ aus oder eine „Marginalisierung“ innerhalb der Gesellschaft. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach die Regelung auf sachlichen Gründen beruht. Damit erfolgt durch § 230 StG keine verfassungswidrige Diskriminierung.