Solche (politischen) Wertungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten. Dem Gesetzgeber ist vom Gericht ein weiter Spielraum zuzugestehen und das Gericht darf sein Ermessen nicht anstelle desjenigen des Gesetzgebers setzen und ebensowenig hat es die Zweckmässigkeit zu untersuchen (E. 3.4). 8.8 Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, der Kanton verstosse gegen das Diskrimi-nierungsverbot, indem er Konkubinatspartner im Erbfall der höchsten Progression unterstelle und im Fürsorgebereich beim Bestehen eines - lediglich zweijährigen - Konkubinats eine Kürzung vornehme; ganz offensichtlich werde diese heute allseits anerkannte Lebensform bewusst benachteiligt (S. 13 f. und S. 15 Rekurs).