Bei einem sog. qualifizierten (mind. fünfjährigen) Konkubinat (vgl. die bundesgerichtliche Definition in BGE 118 II 235), das im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestand, bestehen zweifellos sehr enge Beziehungen, die häufig enger sein dürften als die Beziehungen des Erblassers zu den in Klasse 1-4 genannten Personen. Eine Privilegierung des Konkubinats bedingte aber neue Wertungen durch den Gesetzgeber, indem dem Konkubinat ein der Ehe bzw. Familie ähnlicher Stellenwert beigemessen und indem auch auf rein faktische Verhältnisse abgestellt würde. Solche (politischen) Wertungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten.