127 Abs. 2 BV (oben E. 3.4), die im hier interessierenden Zusammenhang nicht über Art. 8 BV hinausgehen, sind vorliegend nicht verletzt. Die Regelung ist zudem - aufgrund der genannten nachvollziehbaren und objektiven Gründe für eine Ungleichbehandlung - auch nicht willkürlich. 8.7 Anzufügen ist, dass es möglicherweise durchaus als angemessen betrachtet werden könnte, Konkubinatspaare zu privilegieren, wie dies viele andere Kantone auch tun (vgl. die Übersicht in SSK, Erbschafts- und Schenkungssteuern, März 2013).