8.6 Zusammenfassend handelt es sich bei den privilegierten Gruppen und dem Konkubinat nicht um „Gleiches“, das im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots gleich behandelt werden müsste. Das kantonale Steuergericht hat bereits in einem früheren Entscheid - wenn auch in einem obiter dictum - festgehalten, dass das Rechtsgleichheitsgebot eine Privilegierung des Konkubinats durch Einreihung in eine der Klassen 1-4 nicht erfordere (KSGE 1997 Nr. 15 E. 5d). Das Rechtsgleichheitsgebot, ebenso wie die Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2 BV (oben E. 3.4), die im hier interessierenden Zusammenhang nicht über Art. 8 BV hinausgehen, sind vorliegend nicht verletzt.