Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage in den Kantonen Bern bzw. Luzern und jene im Kanton Solothurn nicht übereinstimmen, denn erstere sehen auch eine Bevorzugung für Haushalthilfen bzw. Dienstboten und Arbeitnehmer vor. Im Kanton Solothurn existieren hingegen keine derart frappanten Ungleichbehandlungen, die eine Verfassungswidrigkeit des Systems bewirken würden. Ohnehin ist das kantonale Steuergericht nicht an Urteile aus anderen Kantonen gebunden. 8.6 Zusammenfassend handelt es sich bei den privilegierten Gruppen und dem Konkubinat nicht um „Gleiches“, das im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots gleich behandelt werden müsste.