Die Rekurrentin verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Oktober 1993 (NStP 1994 S. 1 ff.), in welchem das Gericht zum Ergebnis kam, es sei verfassungswidrig, Konkubinatsverhältnisse nicht zu privilegieren (ähnlich im Übrigen auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 10.1.2004, LGVE 2004 II Nr. 28, E. 3d). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage in den Kantonen Bern bzw. Luzern und jene im Kanton Solothurn nicht übereinstimmen, denn erstere sehen auch eine Bevorzugung für Haushalthilfen bzw. Dienstboten und Arbeitnehmer vor.