Auch die Bevorzugung der Stief- und Pflegekinderverhältnisse beruht auf bestimmten, bereits erwähnten Gründen (vorn E. 8.3). 8.5 Die Rekurrentin verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Oktober 1993 (NStP 1994 S. 1 ff.), in welchem das Gericht zum Ergebnis kam, es sei verfassungswidrig, Konkubinatsverhältnisse nicht zu privilegieren (ähnlich im Übrigen auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 10.1.2004, LGVE 2004 II Nr. 28, E. 3d).