Dass das Konkubinat nicht privilegiert wurde, erklärt sich zudem anders als die Rekurrentin vorbringt keineswegs „ausschliesslich“ mit Praktikabilitätsgründen. Offenkundig stand ursprünglich wie ausgeführt (E. 8.1) die Bevorzugung der Familie, welche bis heute (anders als das Konkubinat) eine besondere Stellung im Rechtssystem und einen besonderen Schutz geniesst, im Vordergrund. Auch die Bevorzugung der Stief- und Pflegekinderverhältnisse beruht auf bestimmten, bereits erwähnten Gründen (vorn E. 8.3).