Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2012 vom 31.3.2013 E. 4.1, 4.3; BGE 123 I 241 E. 4, 5). Es ist deswegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber - zumal ihm ein grosser Gestaltungsspielraum eingeräumt wird (E. 3.4) - auf solche formale Kriterien abgestellt und nur leicht nachvollziehbare Verhältnisse privilegiert. Dass das Konkubinat nicht privilegiert wurde, erklärt sich zudem anders als die Rekurrentin vorbringt keineswegs „ausschliesslich“ mit Praktikabilitätsgründen.