Richtig ist auch, wie die Rekurrentin ausführt, dass betreffend das Vorliegen eines privilegierenden Tatbestands die steuerpflichtige Person die Beweislast trägt. Jedoch ändert die Tatsache, dass es durchführbar wäre, das Konkubinat zu privilegieren, nichts daran, dass dies doch mit gewissem Aufwand und Abgrenzungsfragen verbunden wäre (KSGE 1997 Nr. 15 E. 5b und c; betr. die Einkommenssteuer s.a. BGE 110 Ia 7 E. 3d; Die Familienbesteuerung, März 2011, SSK, Ziff. 23). Das Abstellen auf den Zivilstand, die Verwandtschaft und registrierte oder zumindest behördlich verfügte Verhältnisse ist demgegenüber einfacher (s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2012 vom 31.3.2013 E. 4.1, 4.3;