Zudem gibt es einige Rechtsgebiete, in welchen (teilweise gestützt auf Gesetz, teilweise gestützt auf die Rechtsprechung) an das (qualifizierte) Konkubinat bestimmte Rechtsfolgen angeknüpft werden (z.B. Kürzung/Verweigerung von Sozialhilfeleistungen, Anpassung nachehelicher Unterhalt, BVG-Rente gemäss Art. 20a BVG, ausländerrechtliche Konsequenzen, Bestimmung des Steuerdomizils bei der Einkommenssteuer, usw.). Richtig ist auch, wie die Rekurrentin ausführt, dass betreffend das Vorliegen eines privilegierenden Tatbestands die steuerpflichtige Person die Beweislast trägt.