Der Rekurrentin ist insofern Recht zu geben, dass eine Privilegierung des Konkubinats bei der Erbschaftssteuer durchaus möglich und praktisch durchführbar wäre. Dies zeigt schon die Tatsache, dass einige andere Kantone das (qualifizierte) Konkubinat bei der Erbschaftssteuer privilegieren (vgl. dazu die Übersicht in SSK, Erbschafts- und Schenkungssteuern, März 2013). Zudem gibt es einige Rechtsgebiete, in welchen (teilweise gestützt auf Gesetz, teilweise gestützt auf die Rechtsprechung) an das (qualifizierte) Konkubinat bestimmte Rechtsfolgen angeknüpft werden (z.B. Kürzung/Verweigerung von Sozialhilfeleistungen, Anpassung nachehelicher Unterhalt, BVG-Rente gemäss Art.