Die Rekurrentin kritisiert, dass gemäss den Ausführungen der Vorinstanz die „Praktikabilität“ zum ausschliesslichen Beurteilungskriterium gemacht werde, und dies die Ungleichbehandlung nicht rechtfertige. Sie verweist auf diverse Beispiele, in welchen Behörden beurteilen müssten, ob ein Konkubinatsverhältnis vorliege. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die steuerpflichtige Person das Vorliegen eines Konkubinats nachweisen müsste, um die Steuerprivilegierung beanspruchen zu können (S. 11 ff. des Rekurses). Der Rekurrentin ist insofern Recht zu geben, dass eine Privilegierung des Konkubinats bei der Erbschaftssteuer durchaus möglich und praktisch durchführbar wäre.