316 ZGB, § 110 Abs. 1 des kant. Sozialgesetzes). § 225 und § 230 StG stellen also auf Verhältnisse ab, die sich klar und unzweideutig feststellen lassen (vgl. KSGE 1997 Nr. 15 E. 5b; s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2012 vom 31.3.2013 E. 4.2). Auch insofern besteht ein objektiver Unterschied zum Konkubinat, welches nicht auf einem Rechtsakt beruht, sondern formlos begründet und wieder aufgelöst werden kann, und welches nicht registriert ist. Die Rekurrentin kritisiert, dass gemäss den Ausführungen der Vorinstanz die „Praktikabilität“ zum ausschliesslichen Beurteilungskriterium gemacht werde, und dies die Ungleichbehandlung nicht rechtfertige.