Das Konkubinat ist mit den Pflege- und Stiefkinderverhältnissen, welche faktisch regelmässig eine Eltern-Kind-Beziehung bewirken, nicht vergleichbar. Damit liegt, anders als die Rekurrentin geltend macht, kein Verfassungsverstoss darin, dass Pflegekinder und -eltern privilegiert werden, nicht aber das Konkubinatsverhältnis. 8.4 Alle privilegierten Sachverhalte sind zudem registriert oder sind durch eine Verfügung geregelt. Die Ehe, eingetragene Partnerschaft und die Verwandtschaft, aber auch das Stiefkinderverhältnis und die Schwägerschaft lassen sich aus Registern nachvollziehen. Das Pflegekindverhältnis bedarf einer behördlichen Verfügung (Art. 316 ZGB, § 110 Abs. 1 des kant.