Dieser Entscheid des Gesetzgebers dürfte darauf beruhen, dass Pflegekinder und Stiefkinder in einer Familie eine den eigenen Kindern vergleichbare Stellung erhalten. Im Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 2. April 1984 zur Totalrevision des StG (S. 127) wurde die Privilegierung des Pflegekindverhältnisses zudem aus sozialen Gründen gerechtfertigt. Es bestehen damit objektive Gründe für diese Privilegierungen, welche für das Konkubinat nicht gelten. Das Konkubinat ist mit den Pflege- und Stiefkinderverhältnissen, welche faktisch regelmässig eine Eltern-Kind-Beziehung bewirken, nicht vergleichbar.