21 ZGB erwähnt), sie gehören also in einem weiteren Sinn zur „Familie“. Im Zusammenhang mit Art. 230 Bst. a StG war der kantonale Gesetzgeber offenkundig der Auffassung, dass die Pflege- und Stiefkindverhältnisse in ihrer Intensität den Verwandtschaftsverhältnissen gleichkommen und deswegen auch zu privilegieren sind (s.a. KSGE 1997 Nr. 15 E. 2). Dieser Entscheid des Gesetzgebers dürfte darauf beruhen, dass Pflegekinder und Stiefkinder in einer Familie eine den eigenen Kindern vergleichbare Stellung erhalten.