Es berücksichtigt auch die zivilrechtlichen Beistands- und Unterstützungspflichten (BGE 123 I 241 E. 4, 5). 8.3 Neben Ehegatten und Verwandten werden durch die solothurnische Erbschaftssteu-ergesetzgebung auch noch nicht verwandte Personen, nämlich Pflege- und Stiefkinder und deren Nachkommen, Pflege- und Stiefeltern, sowie Schwiegereltern privilegiert (§ 230 Bst. a StG). Auch wenn es an der Verwandtschaft fehlt, werden die Pflege- und Stiefkindverhältnisse nichtsdestotrotz ebenfalls im ZGB und genauer im Familienrecht geregelt, nämlich in Art. 299 und Art. 300 ZGB (die Schwägerschaft ist in Art. 21 ZGB erwähnt), sie gehören also in einem weiteren Sinn zur „Familie“.