Solche Pauschalierungen (Schematisierungen) sind im Steuerrecht im Allgemeinen zulässig und dienen letztlich der rechtsgleichen Rechtsanwendung. Eine solche schematische Lösung kann zwangsläufig nicht für alle Einzelfälle absolut gerecht sein (vorn E. 3.4). Die Ausführungen der Rekurrentin zu ihrem konkreten Fall (über 20 Jahre Konkubinat usw.) können somit nicht berücksichtigt werden. Nur wenn mit dem (qualifizierten) Konkubinat eine ganze Gruppe rechtsungleich behandelt würde, läge ein Verfassungsverstoss vor. 8.2 In erster Linie schützt und privilegiert das durch § 225 Bst. a und b und § 230 StG ge-schaffene System die Ehe und die Familie (Verwandtschaft).