Das kantonale Erbschaftssteuerrecht stellt nicht auf die im Einzelfall vorhandene persönliche Beziehungsnähe zum Erblasser ab, sondern privilegiert abstrakt umschriebene Gruppen (bei welchen eine grosse Beziehungsnähe vermutet wird). Dies ist gemäss der Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Intensität persönlicher Beziehungen kaum je objektiv bestimmbar ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.139/2004 vom 30.11.2004 E. 3.1; s.a. KSGE 1997 Nr. 15 E. 5a; BGE 123 I 241 E. 4a, 5b). Solche Pauschalierungen (Schematisierungen) sind im Steuerrecht im Allgemeinen zulässig und dienen letztlich der rechtsgleichen Rechtsanwendung.