Diese Bestimmung sieht einen günstigeren Tarif vor einerseits für verschiedene Verwandte (Bst. b-d), andererseits aber auch für bestimmte nicht verwandte Personen, nämlich Pflegekinder und -eltern, Stiefkinder und -eltern sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern (Bst. a) und Schwiegereltern (Bst. c). 8.1 Das kantonale Erbschaftssteuerrecht stellt nicht auf die im Einzelfall vorhandene persönliche Beziehungsnähe zum Erblasser ab, sondern privilegiert abstrakt umschriebene Gruppen (bei welchen eine grosse Beziehungsnähe vermutet wird).