Das Steuergericht sieht somit keinen Grund, von seiner eigenen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (KSGE 1997 Nr. 15, BGE 123 I 241) abzuweichen. 8. Schliesslich ist zu prüfen, ob das Rechtsgleichheitsgebot erfordert, dass die Rekurrentin in eine der gemäss § 230 StG privilegierten Klassen (namentlich in Klasse 1, wie sie verlangt) eingereiht wird. Diese Bestimmung sieht einen günstigeren Tarif vor einerseits für verschiedene Verwandte (Bst. b-d), andererseits aber auch für bestimmte nicht verwandte Personen, nämlich Pflegekinder und -eltern, Stiefkinder und -eltern sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern (Bst. a) und Schwiegereltern (Bst. c).