Somit bestehen objektive Unterschiede und es kann nicht davon gesprochen werden, es liege bei Ehegatten sowie eingetragenen Partnerschaften und bei Konkubinatspaaren „Gleiches“ vor, das gestützt auf Art. 8 BV gleich behandelt werden müsste. Ebensowenig ist das Willkürverbot verletzt. Der Gesetzgeber verletzt kein Verfassungsrecht, wenn er beschliesst, Konkubinatspartner (anders als Ehegatten und eingetragene Partner) nicht von der Erb-schaftssteuer zu befreien. Das Steuergericht sieht somit keinen Grund, von seiner eigenen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (KSGE 1997 Nr. 15, BGE 123 I 241) abzuweichen.