Zwar ist gemäss der Rechtsprechung zur Einkommenssteuer eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Konkubinatspaaren anzustreben, jedoch bezieht sich diese Aussage auf eine vergleichbare Steuerbelastung, eine absolute Gleichstellung wird nicht verlangt (BGE 120 Ia 329). Das Bundesgericht sieht auch in der unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Konkubinatspartnern im Sozialversicherungsrecht keinen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot (BGE 137 V 105; 134 V 369; 125 V 221). Somit bestehen objektive Unterschiede und es kann nicht davon gesprochen werden, es liege bei Ehegatten sowie eingetragenen Partnerschaften und bei Konkubinatspaaren „Gleiches“ vor, das gestützt auf Art.