Dies führt im Einkommenssteuerrecht teilweise zu einer Bevorteilung der Konkubinate gegenüber Ehepaaren, während bei der AHV/IV gesamthaft eher die Ehepaare bessergestellt sind (vgl. ausführlich zum Ganzen Botschaft zur Volksinitiative «Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe» vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8513 ff., 8530). Zwar ist gemäss der Rechtsprechung zur Einkommenssteuer eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Konkubinatspaaren anzustreben, jedoch bezieht sich diese Aussage auf eine vergleichbare Steuerbelastung, eine absolute Gleichstellung wird nicht verlangt (BGE 120 Ia 329).