Auch in anderen Rechtsgebieten gibt es keine Gleichbehandlung. Insbesondere knüpfen sowohl die Einkommenssteuer als auch die AHV/IV an den Zivilstand an und sehen nur für Ehegatten und eingetragene Partner eine besondere Behandlung vor. Dies führt im Einkommenssteuerrecht teilweise zu einer Bevorteilung der Konkubinate gegenüber Ehepaaren, während bei der AHV/IV gesamthaft eher die Ehepaare bessergestellt sind (vgl. ausführlich zum Ganzen Botschaft zur Volksinitiative «Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe» vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8513 ff.