In gewissen Rechtsgebieten erfolgten zwar gewisse Annäherungen, die aber eher Korrekturmechanismen denn Gleichstellungsmassnahmen sind (vgl. die in E. 8.4 genannten Konstellationen). Das Konkubinat ist - anders als die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft (vgl. dazu auch unten E. 8.2) - kein Institut des Familienrechts. Die Grundsätze des Eherechts gelten für Konkubinatspartner nicht und die rechtlichen Beziehungen zwischen Ehepartnern sind ganz anderer Natur als diejenigen zwischen Konkubinatspartnern, namentlich betrifft dies die Beistands- und Unterstützungspflichten (vgl. KSGE 1997 Nr. 15 E. 5d). Auch in anderen Rechtsgebieten gibt es keine Gleichbehandlung.